17 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung. Reicht das für die Statutenänderung? Die Antwort hängt von zwei Dingen ab, die die wenigsten Statuten sauber regeln: welches Mehr für diesen Antrag gilt, und ob die Enthaltung mitzählt. Wer das erst am Abstimmungstisch klärt, verliert Zeit und riskiert einen Beschluss, der später angefochten wird. Dieser Artikel klärt beides: wann einfaches Mehr reicht, wann du qualifiziertes Mehr brauchst, und wie am Ende richtig gezählt wird.
1. Einfaches Mehr: die Regel für fast alles
Einfaches Mehr ist die Grundregel. Sie gilt für Jahresrechnung, Wahlen, Budget und Anträge, für praktisch alles, was die Statuten nicht ausdrücklich anders regeln. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, ganz gleich, wie viele Mitglieder insgesamt im Verein sind oder wie viele an der GV fehlen.
Für den Fall vom Anfang ist die Sache klar: 17 gegen 2 ist eine deutliche Mehrheit, ganz gleich, ob die Enthaltung mitzählt oder nicht. Bei einer Statutenänderung reicht diese Rechnung aber nicht automatisch, denn dafür gilt oft eine andere Regel.
So sagst du es an der GV:
„Für diesen Antrag reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wer ist dafür? … Wer ist dagegen? … Wer enthält sich? Wir zählen aus: 17 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung. Der Antrag ist mit 17 zu 2 Stimmen angenommen.“
2. Qualifiziertes Mehr: wann mehr als die Mehrheit nötig ist
Bei Statutenänderungen, bei der Vereinsauflösung und oft bei einer Fusion braucht es qualifiziertes Mehr, typischerweise zwei Drittel oder drei Viertel der Stimmen. Wie hoch die Schwelle genau ist, steht in den Statuten, denn das Gesetz macht dazu keine Vorgabe. Manche Statuten verlangen qualifiziertes Mehr zusätzlich für den Ausschluss eines Mitglieds oder den Verkauf von Vereinsvermögen, weil solche Entscheide schwer rückgängig zu machen sind.
Damit bleibt die Frage vom Anfang offen: Reichen 17 Ja bei 20 Stimmberechtigten für ein Zwei-Drittel-Mehr? Das hängt jetzt nur noch von einem ab, nämlich davon, wie die Enthaltung gezählt wird.
So kündigst du die Abstimmung an:
„Dieser Antrag betrifft eine Statutenänderung. Dafür verlangen unsere Statuten eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen zählen dabei nicht mit. Wir stimmen jetzt ab: Wer ist dafür? … Wer ist dagegen? … Wer enthält sich?“
3. Abgrenzung: einfaches, absolutes und relatives Mehr
Wer über Mehrheiten recherchiert, stösst schnell auf zwei weitere Begriffe, absolutes Mehr und relatives Mehr, und fragt sich, ob damit etwas anderes gemeint ist als das einfache Mehr aus Abschnitt 1. Meistens nicht, aber der Unterschied lohnt sich zu kennen, bevor er zum Streitpunkt wird.
Einfaches Mehr zählt nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen bleiben aussen vor. Bei einer reinen Ja/Nein-Abstimmung ist das rechnerisch dasselbe wie ein absolutes Mehr der abgegebenen Stimmen, denn bei nur zwei Optionen bedeutet „mehr Ja als Nein“ automatisch auch „mehr als 50 Prozent der Ja/Nein-Stimmen“.
Absolutes Mehr verlangt dagegen mehr als die Hälfte einer grösseren Basis, oft aller Mitglieder statt nur der Abstimmenden. Der Unterschied zeigt sich bei schwacher Beteiligung: Von 20 Mitgliedern sind 17 an der GV, und 9 stimmen mit Ja. Das reicht als einfaches Mehr der Abstimmenden locker, als absolutes Mehr aller 20 Mitglieder braucht es aber mindestens 11 Ja-Stimmen, der Antrag scheitert damit trotz Mehrheit im Saal.
Relatives Mehr kommt erst ins Spiel, wenn mehr als zwei Optionen zur Wahl stehen, etwa bei einer Vorstandswahl mit drei Kandidierenden. Wer die meisten Stimmen bekommt, gewinnt, auch unter 50 Prozent: Bei 8 Stimmen für A, 7 für B und 5 für C hat A das relative Mehr, obwohl 8 von 20 nur 40 Prozent sind. Verlangen die Statuten für diese Wahl ein absolutes Mehr, reicht das nicht, und es braucht einen zweiten Wahlgang oder eine Stichwahl zwischen A und B.
Für die Praxis der GV heisst das: Fast alle Abstimmungen im Verein sind Ja/Nein-Entscheide, deshalb reicht in aller Regel das einfache Mehr aus Abschnitt 1. Absolutes Mehr wird relevant, sobald die Statuten ausdrücklich auf alle Mitglieder statt auf die abgegebenen Stimmen abstellen, und relatives Mehr bei Wahlen mit mehr als zwei Kandidierenden. Dieselbe Abgrenzung gilt auch für qualifiziertes Mehr: Es bezieht sich ebenfalls auf die abgegebenen Ja/Nein-Stimmen, nur mit einer höheren Schwelle als beim einfachen Mehr.
4. Enthaltungen: mitzählen oder nicht?
Enthaltungen zählen bei der Ermittlung des Mehrs nicht mit, weder beim einfachen noch beim qualifizierten Mehr, denn massgebend sind einzig die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Die Enthaltung reduziert nur die Basis, verändert aber die Mehrheitsverhältnisse zwischen Ja und Nein nicht.
Für den Fall vom Anfang heisst das: Von 20 Stimmberechtigten geben 19 eine gültige Stimme ab, 17 Ja und 2 Nein, und eine Person enthält sich. Die Berechnungsbasis sind damit die 19 abgegebenen Stimmen, nicht die 20 Anwesenden, und 17 von 19 sind 89 Prozent. Damit ist selbst ein Drei-Viertel-Mehr erreicht. Wäre die Enthaltung in die Basis eingerechnet worden, sähe es bei einer hohen Schwelle schon enger aus, deshalb lohnt sich der Blick in die Statuten, ob dort ausdrücklich von „Anwesenden“ statt von „abgegebenen Stimmen“ die Rede ist. Eine Enthaltung ist damit keine neutrale Nichtentscheidung, sondern überlässt das Ergebnis vollständig den anderen.
So antwortest du, wenn jemand fragt, ob die Enthaltung mitzählt:
„Deine Enthaltung wird protokolliert, sie zählt aber nicht als Ja oder Nein. Wir haben damit 19 gültige Stimmen, nicht 20, und die Mehrheit berechnen wir aus diesen 19.“
5. Wie du in den Statuten festlegst, was gilt
Das Gesetz schreibt für Vereine kaum vor, wann welche Mehrheit gilt. Art. 67 ZGB nennt einzig das Prinzip: Die Mehrheit der Stimmenden entscheidet, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Was „etwas anderes“ ist, legt jeder Verein selbst fest, und zwar in den Statuten, nicht im Vorstandssitzungszimmer am Abend vor der GV.
Drei Schritte legen fest, was gilt:
- Grundregel setzen. Einfaches Mehr gilt für alles, was die Statuten nicht ausdrücklich anders regeln. Das ist die Auffanglösung, sie muss nicht extra erwähnt werden.
- Schwerwiegende Geschäfte benennen. Statutenänderung, Vereinsauflösung, Fusion mit einem anderen Verein, oft auch Ausschluss eines Mitglieds oder Verkauf von Vereinsvermögen. Für diese Geschäfte braucht es mehr als die einfache Mehrheit, und das steht wörtlich in den Statuten.
- Schwelle und Basis festlegen. Zwei Drittel oder drei Viertel, das entscheidet der Verein selbst. Genauso wichtig ist die Berechnungsbasis: Zwei Drittel der Anwesenden ist etwas anderes als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Ein Verein, der das nicht sauber formuliert, streitet später darüber, statt abzustimmen.
Wenn die Statuten zu einem Geschäft schweigen, gilt einfaches Mehr. Das ist keine Grauzone, sondern die gesetzliche Auffangregel, und wer sie kennt, muss nicht bei jedem Traktandum neu diskutieren, was gilt.
6. Warum qualifiziertes Mehr sinnvoll ist, und wo es gefährlich wird
Ein Verein löst sich nicht durch eine Zufallsmehrheit von 51 Prozent auf. Genau das verhindert das qualifizierte Mehr: Es zwingt zu einer breiten Zustimmung, bevor ein Entscheid fällt, den man später nicht mehr rückgängig machen kann.
Das nützt aus mehreren Gründen. Es schützt vor Zufallsentscheiden, denn eine schlecht besuchte GV mit vierzehn Anwesenden könnte mit einfacher Mehrheit die Statuten ändern, und an der nächsten GV kippt eine andere zufällige Mehrheit den Entscheid wieder. Ein Verein mit ständig wechselnden Grundregeln verliert die Mitglieder, die Verlässlichkeit erwarten. Ausserdem schützt die höhere Schwelle Minderheiten: Ein Drittel der Mitglieder reicht, um eine Statutenänderung zu blockieren, wenn drei Viertel nötig sind, und das ist Absicht. Wer die Spielregeln des Vereins ändern will, muss fast alle mitnehmen, nicht nur die Mehrheit der Anwesenden an einem Dienstagabend. Und schliesslich erhöht die hohe Schwelle die Verbindlichkeit des Beschlusses: Ein Beschluss mit 80 Prozent Zustimmung wird selten angefochten, während ein Beschluss mit 51 Prozent ein Streitpunkt bleibt, besonders bei der Auflösung des Vereins oder der Verteilung des Vereinsvermögens.
Qualifiziertes Mehr schützt, aber es kann auch lähmen. Wenn ein Verein zu viele Geschäfte dem qualifizierten Mehr unterstellt, braucht jede Anpassung der Statuten eine Zustimmung, die an einer normalen GV kaum zusammenkommt. Notwendige Reformen bleiben liegen, weil zwanzig Anwesende zwei Drittel nie erreichen, selbst wenn niemand ernsthaft dagegen ist. Eine kleine, gut organisierte Minderheit kann das ausnutzen: Ein Drittel plus eine Stimme reicht, um jede Statutenänderung zu blockieren, auch dringend nötige. Wer diese Sperrminorität kennt, macht einen Verein handlungsunfähig, ohne je die Mehrheit zu haben.
Umgekehrt drohen Probleme, wenn zu wenig dem qualifizierten Mehr unterstellt ist. Dann genügt eine knappe, zufällige Mehrheit für Grundsatzentscheide, die eigentlich breite Abstützung bräuchten, etwa der Ausschluss eines unbequemen Mitglieds oder der Verkauf des Vereinsheims. Die Lösung liegt nicht in möglichst viel oder möglichst wenig qualifiziertem Mehr, sondern in der bewussten Auswahl: Nur was den Verein grundlegend und dauerhaft verändert, braucht die höhere Hürde.
7. Das Quorum: wann es lähmt, und wann es sinnvoll ist
Bevor überhaupt abgestimmt wird, muss eine andere Frage geklärt sein: Ist die Versammlung beschlussfähig? Das Quorum legt fest, wie viele Stimmberechtigte mindestens anwesend sein müssen, damit die GV gültige Beschlüsse fassen kann. Im Schweizer Vereinsrecht gibt es dazu keine gesetzliche Mindestzahl: Schweigen die Statuten, entscheidet die Versammlung unabhängig von der Teilnehmerzahl. Schreiben die Statuten ein Quorum vor, muss es erreicht sein, sonst ist jeder Beschluss anfechtbar, egal wie eindeutig das Abstimmungsergebnis ausfiel.
Genau darin liegt die Gefahr eines hoch angesetzten Quorums: die Beschlussunfähigkeit. Ein Verein mit 200 Mitgliedern, der ein Quorum von 30 Prozent verlangt, braucht 60 Anwesende an jeder GV, und das erreichen viele Vereine nicht einmal bei der Jahresrechnung. Bleibt der Saal leerer, muss der Vorstand die Versammlung vertagen, die Traktanden bleiben liegen, und der Verein steht ohne genehmigtes Budget oder ohne gewählten Vorstand da. Ein Quorum, das nie erreicht wird, schützt niemanden mehr, es blockiert nur.
Zwei Lösungen sind in Vereinsstatuten üblich. Die erste: eine zweite Versammlung, die unabhängig von der Anzahl Anwesender beschlussfähig ist, wenn sie form- und fristgerecht zum gleichen Traktandum einberufen wurde. Viele Statuten schreiben das ausdrücklich vor, damit ein Verein nicht handlungsunfähig bleibt, nur weil die erste GV schlecht besucht war. Die zweite: das Quorum tief ansetzen oder ganz darauf verzichten, ausser für die folgenschwersten Geschäfte. Ergänzend hilft eine persönliche Erinnerung kurz vor der GV, denn wer weiss, dass eine wichtige Abstimmung ansteht, kommt eher, als wer eine anonyme Einladung im Posteingang übersieht.
Sinnvoll ist ein Quorum trotzdem, und zwar dort, wo ein Beschluss eine breite Grundlage braucht, etwa bei der Auflösung des Vereins oder beim Verkauf von Vereinsvermögen. Ein hohes Quorum verhindert dort, dass eine Handvoll Anwesender an einem schlecht besuchten Abend über das ganze Vereinsvermögen entscheidet. Für die laufenden Geschäfte einer ordentlichen GV, Jahresrechnung, Budget, Wahlen, lohnt sich ein Quorum dagegen selten, denn hier überwiegt die Gefahr der Blockade den Schutz, den es bietet. Manche Statuten kombinieren beide Schutzmechanismen und verlangen für eine Statutenänderung sowohl ein Mindestquorum als auch qualifiziertes Mehr, was die Hürde zusätzlich erhöht.
So prüfst du es an der GV:
„Bevor wir zur ersten Abstimmung kommen: Wir sind 42 von 90 Stimmberechtigten anwesend. Unsere Statuten verlangen für die ordentlichen Traktanden kein Quorum, die Versammlung ist damit beschlussfähig.“
8. Was bei Stimmengleichheit passiert
Bei Stimmengleichheit gibt es keinen Beschluss, es sei denn, die Statuten regeln das anders. Zwei Lösungen sind üblich: Entweder gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Stichentscheid, oder der Antrag gilt in diesem Fall als abgelehnt. Welche der beiden Varianten gilt, muss in den Statuten stehen, sonst diskutiert die Versammlung genau in dem Moment über das Verfahren, in dem sie eigentlich über die Sache selbst entscheiden wollte.
Ein Beispiel: 15 Ja gegen 15 Nein bei einer Wahl. Ohne Stichentscheid-Regel bleibt nur eine Nachzählung oder eine zweite Abstimmungsrunde. Vereine, die diese Regel vorher festlegen, sparen sich die Verwirrung genau dann, wenn sie am wenigsten gebrauchen können.
So verkündest du das Ergebnis:
„Wir haben 15 Ja- und 15 Nein-Stimmen, das ist Stimmengleichheit. Nach unseren Statuten gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Der Antrag ist damit nicht angenommen.“
9. Sonderfälle: geheime Wahl, Zirkularbeschluss, digitale Abstimmung
Personenwahlen finden häufig geheim statt, und jedes Mitglied kann eine geheime Wahl verlangen. Die Stimmenzähler zählen aus, das Ergebnis kommt ins Protokoll, nicht der Wortlaut der Diskussion.
So fragst du die Versammlung:
„Es geht jetzt um die Wahl des Kassiers. Jedes Mitglied kann eine geheime Abstimmung verlangen. Verlangt das jemand? … Gut, dann verteilen wir die Wahlzettel.“
Ein Verein kann auch ohne GV Beschlüsse fassen, per Zirkularbeschluss, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zustimmen. Für einfaches Mehr reicht das theoretisch, in der Praxis verlangen die meisten Statuten dafür Einstimmigkeit, weil niemand physisch anwesend ist und nachfragen kann. Für qualifiziertes Mehr eignet sich dieser Weg selten.
Digitale und hybride Abstimmungen sind seit der OR-Revision 2023 ausdrücklich erlaubt, sofern die Statuten nichts anderes ausschliessen. Alle Teilnehmenden müssen dabei gleichwertig abstimmen können, deshalb zählt ein zuverlässiges Abstimmungstool aus, nicht der Zuruf im Raum.
10. Ausstand und Interessenkonflikte: wer nicht mitstimmen darf
Der Kassier sitzt im Vorstand und stimmt gleich über die eigene Décharge ab. Darf er das? Rechtlich ja, in der Praxis besser nicht, und der Unterschied zwischen beidem lohnt sich zu kennen.
Art. 68 ZGB schliesst das Stimmrecht in einem Fall klar aus: Geht es um ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied, dessen Ehepartner oder eingetragener Partnerin einerseits und dem Verein andererseits, hat dieses Mitglied dabei kein Stimmrecht. Vermietet ein Mitglied dem Verein sein Lokal, stimmt es über diesen Mietvertrag nicht mit ab, das schreibt das Gesetz vor, nicht nur die Statuten.
Über die gesetzliche Pflicht hinaus lohnt sich ein freiwilliger Ausstand in weiteren Situationen. Bei der eigenen Wiederwahl verlässt das betreffende Vorstandsmitglied oft den Raum, während die anderen abstimmen, denn wer über sich selbst mitentscheidet, wirkt schnell befangen, auch wenn das Ergebnis für alle klar ist. Bei der Décharge gilt dasselbe: Ein Vorstand, der über die eigene Entlastung mitstimmt, riskiert einen Beschluss, den unzufriedene Mitglieder später anfechten, selbst wenn inhaltlich nichts dagegen spricht. Vergibt der Verein einen Auftrag an eine Firma, an der ein Mitglied beteiligt ist, gilt dieselbe Vorsicht.
So läuft ein Ausstand praktisch ab: Die betroffene Person verlässt den Raum oder erklärt zumindest ausdrücklich ihren Ausstand, das Protokoll hält das fest, und die Berechnungsbasis sinkt entsprechend. Bei 20 Stimmberechtigten, von denen eine Person in den Ausstand tritt, bleiben für dieses eine Traktandum 19 stimmberechtigte Anwesende, nicht mehr 20.
So kündigst du das an der GV an:
„Bei diesem Traktandum tritt [Name] in den Ausstand, weil ein Interessenkonflikt vorliegt. Wir stimmen ohne diese Stimme ab, die Berechnungsbasis sind damit 19 statt 20 Stimmberechtigte.“
Wer einen Interessenkonflikt übergeht, riskiert mehr als einen unangenehmen Moment. Ein Beschluss, an dem eine befangene Person mitgewirkt hat, lässt sich anfechten, und genau das schwächt die Legitimität der GV insgesamt, selbst wenn das Ergebnis auch ohne diese eine Stimme gleich ausgefallen wäre. Gerade bei Entscheiden, die qualifiziertes Mehr verlangen, wiegt das schwer, weil Gegner sich dann zusätzlich auf einen Verfahrensfehler berufen können.
11. Häufige Fehler beim Auszählen von einfachem und qualifiziertem Mehr
Drei Fehler tauchen immer wieder auf. Enthaltungen fliessen in die Berechnungsbasis ein, obwohl sie das nicht sollten, und drücken damit ein eigentlich klares Ergebnis unnötig in die Nähe der Schwelle. Oder die Versammlung rechnet mit den Anwesenden statt mit den abgegebenen Stimmen, obwohl die Statuten das Gegenteil vorschreiben. Am teuersten wird es, wenn das Quorum erst nach der Abstimmung geprüft wird statt vorher, denn fehlt die Beschlussfähigkeit, ist der ganze Beschluss anfechtbar, egal wie klar das Ergebnis aussah.
12. Checkliste: Abstimmung mit einfachem und qualifiziertem Mehr vorbereiten
- Mehrheitsart pro Traktandum geklärt? Welches Geschäft braucht einfaches, welches qualifiziertes Mehr, und steht das in der Einladung?
- Berechnungsbasis klar? Abgegebene Stimmen oder Anwesende, so wie es die Statuten vorschreiben.
- Quorum vor der Abstimmung geprüft? Nicht danach, und die zweite Versammlung als Rückfalloption bekannt, falls das Quorum nicht erreicht wird.
- Interessenkonflikte erkannt? Betroffene Person tritt bei diesem Traktandum in den Ausstand, und die Berechnungsbasis wird entsprechend angepasst.
- Stimmenzähler eingeplant? Vorab angefragt, nicht erst gesucht.
- Stichentscheid-Regel bei Stimmengleichheit bekannt?
- Ergebnis mit konkreten Zahlen im Protokoll? Nicht „mehrheitlich“, sondern „17 Ja, 2 Nein, 1 Enthaltung“.
13. FAQ
Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Mehr? Einfaches Mehr verlangt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Qualifiziertes Mehr verlangt eine höhere Schwelle, meist zwei Drittel oder drei Viertel, für besonders folgenschwere Entscheide.
Ist einfaches Mehr dasselbe wie absolutes Mehr? Bei einer Ja/Nein-Abstimmung ja, denn beide beziehen sich auf dieselben abgegebenen Stimmen. Verlangen die Statuten ein absolutes Mehr aller Mitglieder statt der Abstimmenden, ist die Schwelle höher und schwerer zu erreichen.
Was passiert, wenn das Quorum nicht erreicht wird? Die Versammlung ist nicht beschlussfähig, und jeder trotzdem gefasste Beschluss ist anfechtbar. Die meisten Statuten sehen für diesen Fall eine zweite Versammlung vor, die unabhängig von der Teilnehmerzahl beschlussfähig ist.
Zählen Enthaltungen mit? Nein. Enthaltungen reduzieren nur die Zahl der gültig abgegebenen Stimmen, sie verändern das Verhältnis zwischen Ja und Nein nicht.
Was gilt, wenn die Statuten zu einem Geschäft schweigen? Einfaches Mehr. Das ist die gesetzliche Auffangregel nach Art. 67 ZGB.
Ist eine Abstimmung per E-Mail gültig? Nur als Zirkularbeschluss ausserhalb der GV, und nur wenn alle stimmberechtigten Mitglieder schriftlich zustimmen. Für eine laufende GV-Abstimmung reicht eine einzelne E-Mail nicht.
Kann eine kleine Minderheit eine Statutenänderung blockieren? Ja. Bei einem Zwei-Drittel-Mehr reicht ein Drittel plus eine Stimme, um jede Änderung zu verhindern. Das ist eine bewusste Schutzfunktion und gleichzeitig das Risiko einer Blockade.
Wann muss ein Mitglied in den Ausstand treten? Gesetzlich verpflichtend nach Art. 68 ZGB bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit zwischen dem Mitglied, seinem Ehepartner oder seiner eingetragenen Partnerin und dem Verein. Bei der eigenen Wahl oder Décharge ist der Ausstand keine gesetzliche Pflicht, aber übliche gute Praxis.




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